info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Mit seinem Urteil vom 12. Januar 2011 (Az. VIII ZR 148/10, zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Mieter dem Vermieter innerhalb von 12 Monaten seit Erhalt der Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind. Die Ausschlussfristen für Einwendungen des Mieters erfassten auch Fälle, in denen darüber gestritten wird, ob bestimmte Betriebskosten mit Rücksicht auf eine vereinbarte Pauschale zu Unrecht angesetzt worden sind.
Die aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen für die Abrechnung des Vermieters und die Einwendungen des Mieters verfolgten den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt werde. Die damit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet, wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten zu Unrecht angesetzt worden sind.
Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen