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BGH: Keine Aufrechnung von nicht aus dem Mietverhältnis stammenden Forderungen mit der Kaution
In seinem Urteil vom 11. Juli 2012 hat der BGH entschieden, dass Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nicht mit der Mietkaution aufgerechnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses gaben die Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Ein knappes Jahr später forderte der Mieter den Vermieter vergeblich auf, die Kaution zurückzuzahlen. Der Vermieter verweigerte dies mit der Begründung, dass er die Kaution mit kürzlich an ihn abgetretenen Ansprüchen aus einem früheren Mietverhältnis des Mieters verrechnen werde. Hieraufhin klagte der Mieter auf Rückzahlung der Kaution.
Der BGH entschied nun, dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zustände. Eine Aufrechnung mit Forderungen, die nicht aus dem Mietverhältnis der Parteien stammen, sei nicht möglich. Dies ergebe sich aus … mehr erfahren Sie bei einer Beratung in unserer Kanzlei.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen

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