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Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.12.2008 sind die Eltern in der Wahl des Vornamens für ihr Kind grundsätzlich frei. Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen grundsatz bestimmt, wonach der Name über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Erst dann, wenn der Vorname dem Kind offentsichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich mit seinem Geschlecht zu identifiezieren, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der gewählte Vorname für weibliche als auch männliche Personen steht.
Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen den sorgerechtsberechtigten Eltern und einem Standesamt in Bayern zu Grund. Die Kindeseltern gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an und wollten Ihre Tochter Kiran nennen. Dieser Name bedeutet Sonnenstrahl (erstes Licht des Tages). Da das Kind um 3 Uhr Morgens geboren wurde und Namen bei den Hindus nicht beliebig vergeben, sondern genau von Priestern ausgerechnet werden, war es für die Eltern nach Ihrer Religion nicht möglich, einen anderen Geburtsnamen zu vergeben.
Nach der bisher herrschenden Rechtsauffassung, welche mit dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht geändert wurde, musste der Vorname eines Kindes geeignet sein, dass Geschlecht erkennen zu lassen. War bisher ein Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, mussten die Eltern einen weiteren, den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamen anfügen.
Allerdings war die Vergabe eines zweiten Vornamens in dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall nicht möglich, da dies gegen die religiösen Grundsätze der Kindeseltern verstoßen hätte. Nach der hinduistischen Tradition ist es unmöglich, dem Kind einen zusätzlichen Namen zu geben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung des Standesamtes, den Namen Kiran nicht in das Geburtsregister einzutragen, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Erziehungsrecht der Eltern) und Art. 2 Abs. 1 GG ( Allgemeines persönlichkeitsrecht des Kindes) gesehen. Den Eltern obliegt es, Ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. In der Wahl Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei. Dieses Recht der Eltern hat allerdings dort eine Grenze, wo die Ausübung des Kindeswohls zu beeinträchtigen droht. Das ist dann der Fall, wenn der gewählte Vorname dem Kind nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit eröffnet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren.
Da vorwiegend in Indien sowohl männliche als auch weibliche Personen den Vornamen Kiran tragen, ist grundsätzlich für das Kind eine geschlechtsspezifische Identifikation mit seinem Namen offensichtlich nicht unmöglich.
Somit ist es zukünftig nicht mehr notwendig bei geschlechtsneutralen Vornamen, die an männliche und weibliche Personen vergeben werden können, einen zweiten, geschlechtsspezifischen Namen zu vergeben.

Für die Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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