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Mit seinem Urteil vom 5. Mai 2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Werkunternehmer dazu verpflichtet ist, dieMängelbeseitigung in einer bestimmten Weise vorzunehmen, wenn dies nur in eben dieser Weise möglich ist. In diesen Fällen könne der Besteller ein dieser Weise nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen. Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer eine Holztreppe bei einem Handwerker bestellt.
Diese wurde mangelhaft eingebaut. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Mängel im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien. Diesen Aufwand wollte der Handwerker jedoch nicht betreiben und schlug andere Maßnahmen vor, die der Besteller jedoch verweigerte. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof. Der Eigentümer sei nicht verpflichtet gewesen, auf das Angebot des Handwerkers einzugehen. Denn die Mängel ließen sich nur im ausgebauten Zustand beheben, so dass der Handwerker dazu verpflichtet gewesen sei, den Ausbau vorzunehmen. Zwar sei es grundsätzlich Angelegenheit des Handwerkers zu entscheiden, wie er den vertragsgerechten Zustand herstelle. Sei dies jedoch nur auf eine Weise möglich, sei er dazu verpflichtet, entsprechend vorzugehen. Der Eigentümer hingegen habe das Recht, andere Maßnahmen von vornherein zurückzuweisen.
Rechtsanwalt Sandro Wulf

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