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In seinem Urteil vom 15.12.2010 hat der BGH entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Miete nur für die Zeiträume kraft Gesetzes gemindert wird, in denen sich der Mangel auch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache auswirkt.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit zu Grunde:
Die Parteien haben einen Mietvertrag über Räume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis geschlossen. Nach dem Mietvertrag ist „eine Aufrechnung und Zurückbehaltung des Mieters gegenüber Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.“
Der Mieter kürzte die Miete zunächst für den Monat September 2008 und später auch für die Monate Oktober und November 2008, da die Räume im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar seien. Die Vermieter klagen nun auf Zahlung der restlichen Miete für die Monate Oktober und November 2008. Zur Zahlung der restlichen Miete für den Monat September 2008 ist der Mieter bereits in einem gesondert geführten Rechtsstreit verurteilt worden.
Der BGH entschied nun, dass den Vermietern ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete zusteht. Eine Minderung der Miete für die Monate Oktober und November 2008 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesem Zeitraum unstreitig nicht durch Überhitzung beeinträchtigt und mit einer solchen Beeinträchtigung auch nicht zu rechnen gewesen sei. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könne der Mieter sich nicht berufen, da dieses im Mietvertrag wirksam ausgeschlossen sei. Die entsprechende Klausel verstoße gegenüber einem Unternehmer nicht gegen § 307 BGB.

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