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zu BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F).
Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung laut EuGH (vgl. NZA 2010, 557) nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Das Bundesarbeitsgericht stellt in einer aktuellen Entscheidung Bezug nehmend auf diese EuGH-Rechtsprechung klar, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte, nicht mehr festhält (Urteil vom 10.02.2015, Az.: 9 AZR 53/14 (F)).
Streit um Kürzung der Urlaubstage

Der Kläger wechselte ab dem 15.07.2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Die Beklagte meinte, dem Kläger stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hielt die verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht für zulässig, sodass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).
Revision des Arbeitnehmers erfolgreich
Während das Arbeitsgericht festgestellt hat, der Arbeitnehmer habe Anspruch auf drei weitere Urlaubstage, hat das Berufungsgericht die Klage des Arbeitnehmers auf mehr Urlaubstage abgewiesen. Seine Revision hatte indes Erfolg. Zwar regele § 26 Abs. 1 TVöD unter anderem, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindere. Die Tarifnorm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere, befand das BAG mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH.
EuGH verbietet Diskriminierung von Teilzeitmitarbeitern
Denn könne ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, dürfe die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Insbesondere hätten die Luxemburger Richter das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen ausgedrückt – unverändert bleibe, unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.
Danach ist die Praxis vieler Arbeitgeber, z.B. des Landkreises Stendal bei Mitarbeitern der Rettungsleitstelle, unwirksam und angreifbar.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt
in Stendal und Magdeburg

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