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Mit der Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichtes hat dieses darauf hingewiesen, dass tarifvertragliche Öffnungsklauseln, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber für betriebliche Bündnisse im Sinne der Schaffung von Arbeit eingehen, zulässig sind, wenn diese an bestimmte Voraussetzungen und Kriterien geknüpft sind. Die Entscheidung hier betrifft Parteien, die einem regionalen Rahmentarifvertrag als Tarifvertragsparteien der Beton- und Fertigteilindustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart hatten.

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