Fast jeder kennt sie: Testsiegel, mit denen Internet-Anbieter die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen anpreisen. Verwiesen wird dabei oftmals nicht nur auf Ergebnisse der Stiftung Warentest oder Öko-Test. Auch eine Vielzahl anderer Anbieter bieten Testsiegel an, die eine unabhängig geprüfte Qualität versprechen (sollen).
Aber darf man uneingeschränkt mit solchen Testsiegeln werben?
Die Antwort lautet ganz klar: nein.
Die Werbung mit Testergebnissen unterliegt verschiedenen, von der Rechtsprechung konkretisierten Beschränkungen. Eine nicht ordnungsgemäße Werbung mit einem Testergebnis kann als irreführende Werbung gemäß § 5a UWG abgemahnt werden.
So muss bei der Werbung mit einem Testergebnis zunächst in die Fundstelle des Tests klar und leicht zugänglich angegeben werden. Der Verbraucher muss in der Lage sein die Fundstellenangabe lesen zu können. Des Weiteren muss die Fundstelle eindeutig und so angegeben werden, dass sie leicht auffindbar ist.
Bei der Werbung mit Testergebnissen im Internet soll es nach der neueren Rechtsprechung des BGH dabei ausreichen, wenn der URL der Internetseite mit dem Test angegeben ist. Ein klickbarer Link hingegen ist nicht mehr zwingend nötig. Befindet sich das Testergebnis in einer Zeitschrift, ist die Angabe der genauen Ausgabe ausreichend. Dies gilt aber auch nur, wenn es sich um eine bekannte Zeitschrift handelt, die der Kunde im Zeitschriftenhandel ohne Probleme einsehen bzw. beschaffen kann.
Des Weiteren muss – eigentlich eine Selbstverständlichkeit – das Testergebnis zutreffend wiedergegeben sein. Auch muss sich das Testergebnis auf das beworbene Produkt beziehen. Bezieht es sich auf ein nur ähnliches Produkt, ist die Werbung irreführend.
Unzulässig ist ferner die Werbung mit nicht repräsentativen Tests.
Irreführend ist danach insbesondere oftmals die Werbung mit einem so genannten „Konsumententest“, wenn es sich nicht um ein repräsentatives Ergebnis handelt.
Seinen Grund findet diese Unzulässigkeit darin, dass der Verkehr – d.h. also der mit der Werbung in Form des Siegels angesprochene Kundenkreis – von einer werblich besonders herausgestellten Aussage erwartet, dass diese der Erwähnung überhaupt wert ist.
Auf einen „Konsumenten-Test“ trifft dies nur dann zu, wenn er seriös durchgeführt worden ist und die Ergebnisse daher repräsentativ sind. Dabei kann das Ergebnis zwar durchaus die subjektiven Einschätzungen von Verbrauchern wiederspiegeln. In diesem Fall muss aber zum einen das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen muss die von den Verbrauchern abgegebene Bewertung ausschließlich auf Eigenschaften des Produkts bzw. der Dienstleistung beruhen und daher von äußeren Umständen unbeeinflusst sein.
Unzureichend ist daher in der Regel die von den Testsiegel-Anbietern angepriesene „seriöse Durchführung“ des Tests. Auch wenn es oft heißt, dass es eine „umfangreiche“ Befragung gegeben haben soll,“ lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Ergebnisse auch repräsentativ sind. Aus solchen Floskeln wird weder deutlich, ob ein repräsentativer Kundenkreis befragt worden ist, noch ob auch eine repräsentative Markt-Abfrage stattgefunden hat, sodass eine Bewertung des eigenen Unternehmens im Verhältnis zu Wettbewerbern angenommen werden kann.
Sie haben weitere Fragen dazu oder sind sich unsicher, ob Sie mit einem Testsiegel werben dürfen? Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail. Gern beraten wir Sie zu Ihrer Werbung.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner
Rechtsanwalt