Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/22 ein Weihnachtsgeschenk an deutsche Arbeitnehmer verteilt.
Der EuGH hatte mit Entscheidungen vom 22.09.2022 – C 120/21; C-518/20; C 727/20 erneut erklärt, der Anspruch auf Erholungsurlaub habe als „wesentlicher Grundsatz des Sozialrechts der Union zwingenden Charakter„. Danach verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche nur, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr mit eindeutigem Hinweis den Arbeitnehmer in die Lage versetzte, den Urlaub zu nehmen.
Das BAG folgt dieser Marschroute. Juristisch korrekt, denn Europarecht ist zwingend vorrangig gegenüber nationalem Recht.
Was war passiert?
Eine Arbeitnehmerin forderte vor dem ArbG Solingen Urlaubsabgeltung für 101 Urlaubstage aus den Jahren 2013 bis 2017. Das Landesarbeitsegricht Düsseldorf verurteilte in der Berufung den Arbeitgeber zur Zahlung von 17.376,64 € brutto. Die erhobene Einrede der Verjährung ließ das LAG nicht gelten: Der Arbeitgeber habe seine Hinweispflicht nicht erfüllt.
Half dem Arbeitgeber die Verjährungseinrede beim BAG in der Revision?
Nein.
Zwar steht die vollständige Urteilsbegründung des BAG noch aus. Aus der Pressemitteilung lässt sich jedoch bereits entnehmen, dass die Erfurter Richter die „dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, beginnen lassen.
Was bedeutet das?
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer
– positive Kenntnis der tatsächlichen Umstände UND
– über die Rechtslage erhalten.
Kann der Arbeitgeber das im Rechtstreit nicht beweisen, muss er möglicherweise jahrelang angesparte“ Urlaubsansprüche auszahlen.
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