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(Fast) Jeder Unternehmer steht irgendwann einmal vor dem Problem: Ein Arbeitnehmer hat eine Pflichtverletzung begangen – und der Arbeitgeber möchte darauf mit einer Abmahnung reagieren.

Für Sie als Arbeitgeber stellt sich dabei nicht zuletzt auch die Frage, ob Sie aus zeitlichen Gründen die Abmahnung überhaupt noch wirksam aussprechen können. Leicht vorstellbar ist es etwa, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers schon eine ganze Weile, z.B. mehrere Monate, zurückliegt, Sie das Fehlverhalten aber erst kürzlich entdeckt haben. Eine andere, geradezu schon klassische Situation stellt es dar, wenn Sie zum Beispiel bereits eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hatten, den darüber geführten Kündigungsschutzprozess jedoch verloren haben. Dann haben Sie regelmäßig ein Interesse daran, den streitigen Pflichtverstoß Ihres Mitarbeiters zumindest noch abzumahnen.

Aber geht das denn so einfach?

Im Grunde ist die Antwort ganz einfach: Ja, das geht!

Eine gesetzliche Frist, binnen derer eine Abmahnung ausgesprochen sein muss, gibt es nämlich nicht. Auch tarifvertragliche Ausschlussfristen oder einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vereinbarte Verfallfristen greifen hier nicht. Die Vertragsstörung, die durch den nicht abgemahnten Vorfall entstanden ist, dauert ja weiterhin fort.

Eine zeitliche Grenze für den Ausspruch einer Abmahnung bildet letztlich lediglich der Eintritt der Verwirkung. Wann die Verwirkung eintritt, kann dabei nicht abstrakt und generell gesagt werden. Von einer Verwirkung wird man aber immer dann ausgehen müssen, wenn Ihr Arbeitnehmer aus bestimmten Umständen in Verbindung mit dem Zeitablauf darauf vertrauen durfte, dass sein Fehlverhalten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Form einer Abmahnung mehr nach sich ziehen wird. Aus dieser Formulierung wird schon deutlich, dass es keine feste Verwirkungsgrenze gibt.

Sie sehen also, dass in den genannten Fällen der Ausspruch einer Abmahnung nicht schon von vornherein ausgeschlossen ist.

Benötigen Sie Unterstützung beim Ausspruch einer Abmahnung? Wir helfen Ihnen gern – und prüfen nicht nur die zeitlichen Umstände. Gern helfen wir Ihnen auch bei der richtigen Formulierung einer Abmahnung, um der darin liegenden Dokumentations- und Warnfunktion nachkommen zu können. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.

 

für die Rechtsanwaltkanzlei
Wulf & Collegen
Lars Hänig-Werner                                       Sandro Wulf
Rechtsanwalt                                                  Fachanwalt für Arbeitsrecht

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