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Der 53. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat am 30.01.2015 seine Empfehlungen an den Gesetzgeber beschlossen. Er fordert unter anderem neue Sperrfristen im Kampf gegen den Führerscheintourismus, eine neue bußgeldbewehrte 1,1-Promille-Grenze für Radfahrer, ein Tempolimit von 80 km/h auf Landstraßen und eine Reform des § 23 Abs. 1a StVO. Außerdem soll der Gesetzgeber eine Berufsordnung für Kfz-Sachverständige schaffen.
Um den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen, verlangt der Verkehrsgerichtstag eine Änderung der gesetzlichen Sperrfristen. Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung soll der Betroffene danach erst nach einer Sperrfrist von fünf Jahren und im Wiederholungsfall von zehn Jahren eine neue Fahrerlaubnis erhalten können. Dabei solle der Betroffene die Sperrfrist aber nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen jederzeit aufheben lassen können, sofern er seine Fahreignung nachweist. Zudem fordert der Verkehrsgerichtstag, die Eignungsvoraussetzungen auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen und ein europäisches Fahreignungsregister einzurichten.
Bußgeld für Radfahrer ab 1,1 Promille
Für Radfahrer fordert der Verkehrsgerichtstag eine neue Promillegrenze, da neueste rechtsmedizinische Untersuchungen gezeigt hätten, dass «grobe» Fahrfehler bei Fahrradfahrern im Bereich von 0,8 bis 1,1 Promille signifikant zunehmen. Daher solle der Gesetzgeber in Anlehnung an § 24a StVG einen OWi-Tatbestand für Fahrradfahrer schaffen, der für diese ab einer BAK von 1,1 Promille ein Bußgeld vorsieht.
In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, ob damit der Führerschein bei Fahrradfahrern bei dem Vorliegen eines solchen Delikts früher einzuziehen ist, als es dies zur Zeit möglich ist.
Tempolimit von 80 km/h auf Landstraßen

Um schwere Unfälle auf Landstraßen zu reduzieren, fordert der Verkehrsgerichtstag, dass Pkw und Lkw dort höchstens 80 km/h fahren dürfen. Entsprechend ausgebaute Straßen könnten hingegen weiter für Tempo 100 freigegeben werden.
Maßnahmen gegen Ablenkung durch moderne Kommunikationsmittel

Der Verkehrsgerichtstag verlangt außerdem präventive wie repressive Maßnahmen gegen Ablenkungen von Autofahrern durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel (Smartphones, Navigationsgeräte etc.). So könne eine Ablenkung verhindert werden, indem Funktionen der Geräte während der Fahrt unterdrückt werden (zum Beispiel Deaktivierung von manuellen Zieleingaben oder Sperre von Textnachrichten). Dazu sollten gesetzliche Rahmenbedingungen für Fahrzeughersteller, Produzenten solcher Geräte und Diensteanbieter geschaffen werden.
Reformierung des § 23 Abs. 1a StVO

Ferner hält der Verkehrsgerichtstag eine Reform des nicht mehr zeitgemäßen § 23 Abs. 1a StVO für erforderlich. Dabei gehe es insbesondere um die Begriffe «Mobil- oder Autotelefon», den «ausgeschalteten Motor» und die Beschränkung auf ein «Aufnehmen oder Halten des Hörers». Die Vorschrift sollte nach Ansicht des Verkehrsgerichtstags an die visuelle, manuelle, akustische und mentale Ablenkung von der Fahraufgabe anknüpfen. Die Geldbuße sollte eine gestaffelte Erhöhung bei einer Gefährdung und bei einer Schädigung vorsehen. Bei der Neufassung sollte zudem auf eine bessere Nachweisbarkeit in der Praxis Rücksicht genommen werden.
Berufsordnung für Kfz-Sachverständige erforderlich

Darüber hinaus fordert der Verkehrsgerichtstag den Gesetzgeber erneut auf, für eine grundsätzliche berufliche Ordnung des Kfz-Sachverständigenwesens zu sorgen. Dazu gehöre insbesondere die Regelung einer entsprechenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Fortbildung, die nachzuweisen sei.
Haftungsfreistellung bei automatisiertem Fahren

Beim Thema automatisiertes Fahren spricht der Verkehrsgerichtstag Aspekte der Sicherheit, der Haftung, des Datenschutzes und der Vorbeugung gegen Fehlgebrauch und Manipulation an. Ab dem hochautomatisierten Fahrbetrieb sei der Fahrer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Sanktionen und der Fahrerhaftung frei zu stellen. Zur Klärung von Haftungsansprüchen nach Schadensfällen in jeglichem automatisierten Fahrbetrieb müssten Systemhandlungen und Eingriffe des Fahrers beweissicher dokumentiert werden. Datenschutz und Datensicherheit sowie Transparenz für den Nutzer seien dabei zu gewährleisten. Außerdem müssten technische Maßnahmen gegen einen vorhersehbaren und gefährlichen Fehlgebrauch ergriffen werden. Gegen Manipulationen von außen sei entsprechend dem Stand der Technik Vorsorge zu treffen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt
für die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg

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