Wollte man bisher Einträge in der Google-Suche entfernen lassen, verwies Google oftmals auf die Betreiber der entsprechenden Seiten. Saßen diese im Ausland, war eine Löschung oftmals kaum zu erreichen.
Dieser bisherigen Praxis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 08.12.2022 – Rs C-460/22 jetzt einen Riegel vorgeschoben: Wer die Auslistung von Suchergebnissen verlangt, muss sich nicht zunächst an den Urheber der Falschinformation wenden. Vielmehr kann er direkt von Google die Auslistung aus den Suchergebnissen verlangen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Löschung ist lediglich, dass der Betroffene nachweist, dass die Information bzw. ein wesentlicher Teil „offensichtlich unrichtig“ sind. Dabei dürfen an die Nachweispflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine richterliche Entscheidung ist zu Beweiszwecken nicht erforderlich.
Folglich muss Google ab sofort dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, diesem Auslistungsantrag nachkommen.