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Fahrzeiten im Reinigungsgewerbe…Arbeitszeit oder keine?
Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hat mit seiner am 15.05.2012 veröffentlichten Entscheidung geurteilt, dass nach dem allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereini-gerhandwerk vom 04.10.2003 zwischen dem Ende der Reinigung des einen Objekts und dem Beginn der Reinigung im Folgeobjekt liegende arbeitsfreie Zeit – sogenannte Zwischenzeit – regelmäßig nicht zu vergüten ist.
Das Landesarbeitsgericht hat unter Verweisung auf § 4 RTV, das Tarifgeld nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit zu zahlen ist, damit begründet, dass § 3 RTV festlegt, dass die zu vergütende Arbeitszeit regelmäßig an der Arbeitsstelle beginne und ende und darüber hinaus nur die zwischen Beginn und Ende der Arbeitszeit aufgewandte Wegezeit als Arbeitszeit gelte.
Aus dem Wortlaut und der Auslegung der Tarifnorm sowie der dazugehörigen Erläuterung ergebe sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien neben der reinen Arbeitszeit nur „Wegezeiten“ das heißt Fahrzeiten und nicht sonstige arbeitsfreie Zwischenzeiten als Arbeitszeit zu vergüten sei. Dagegen spreche auch nicht, dass der/die Arbeitnehmer/in die kaum individuell gestaltbaren Zwischenzeiten oftmals nicht sinnvoll nutzen könne. Maßgeblich sei allein der Wortlaut der Tarifnorm.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zum BGH zugelassen. Das Urteil ist danach noch nicht rechtskräftig.
für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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