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Beim Gebrauchtwagenkauf kann dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden, wenn der Händler das Fahrzeug trotz fehlender Verkehrssicherheit als «TÜV neu» verkauft hatte. Der Käufer ist dann zum sofortigen Rücktritt berechtigt, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2015 hervorgeht (Az.: VIII ZR 80/14).
Autohändler moniert fehlende Gelegenheit zur Nacherfüllung

Die Klägerin hatte am 03.08.2012 vom beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 Kilometern zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung («HU neu») war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.
Verlust jeglichen Vertrauens in Zuverlässigkeit des Händlers macht Nacherfüllungsverlangen entbehrlich

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, auch wenn darin hinreichende Feststellungen zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten fehlten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts sei jedoch aus anderen Gründen richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergebe sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befunden habe, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags gerechtfertigt habe. Die Klägerin sei deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar gewesen wäre. Angesichts der beschriebenen Umstände habe die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren. Sie musste sich nach Auffassung des BGH nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen. (zitiert aus Beck-aktuell)
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