Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 05.09.2017 entschieden, eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Postfaches sei unwirksam. Das bedeutet jedoch keinen Freibrief für alle Arbeitnehmer, ihre dienstliche E-Mail-Adresse für private Zwecke zu nutzen.
Der Grundsatz ist der, dass der E-Mail-Account des Arbeitgebers ein dienstliches Arbeitsmittel darstellt, dass allein im Eigentum des Arbeitgebers steht und dieser entscheiden kann, wer und in welchem Umfang dieses Arbeitsmittel nutzt. Der Arbeitnehmer darf den Account daher, will er arbeitsrechtliche Sanktionen vermeiden, nur zu dienstlichen Zwecken nutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart ist.
Der europäische Gerichtshof hielt die Kündigung vorliegend eben nur deshalb für unwirksam, weil die Überwachung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtswidrig war.
Es gibt jedoch auch rechtmäßige Mittel für den Arbeitgeber, derartige Pflichtenverstöße des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses aufzuklären.
Daher ist jedem Arbeitnehmer zu raten, die Finger davon zu lassen, unerlaubt und ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber den dienstlichen E-Mail-Account für private Zwecke zu nutzen. Gleiches gilt auch für alle anderen dienstlichen Arbeitsmittel des Arbeitgebers.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Jan Steinmetz