Streift ein Pkw im Vorbeifahren ein im rechten Bereich auf der Fahrbahn befindliche Fußgängerin, die in ihr geparktes Fahrzeug einzusteigen versucht, kommt eine Haftung des Pkw-Fahrers zu 100% in Betracht, wenn ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fußgängerin nicht nachweisbar ist.
Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 18.05.2012 zum Az. 9 U 128/11 entschieden, dass der Fußgängerin kein Verschulden zur Last fällt, wenn sie dicht neben der geschlossenen Fahrertür ihres geparkten Fahrzeuges steht und wenn sie – wegen einer unübersichtlichen Kurve – beim Betreten der Fahrbahn den später vorbeifahrenden Pkw noch nicht erkennen konnte.
Darüber hinaus spielen vorausgegangene Verkehrsverstöße der Fußgängerin beim Abstellen ihres Fahrzeuges für die Haftungsquote keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zum Schutzbereich der verletzten Norm gehört (hier verbotenes Parken auf dem Gehweg und verbotenes Parken auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr).
Stefanie Richter
Rechtsanwältin Fachgebiet Verkehrsrecht
für die Rechtsanwälte Wulf & Collegen