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Inhaftierte, die nicht rauchen, dürfen von der Justizvollzugsanstalt nur in Gemeinschaftszellen mit Nichtrauchern untergebracht werden, es sei denn, sie stimmen ihrer gemeinschaftlichen Unterbringung mit Rauchern ausdrücklich zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 03.07.2014 entschieden (Az.: 1 Vollz (Ws) 135/14).
Sachverhalt

Der 1975 geborene Strafgefangene verbüßt eine mehrjährige Haftstrafe in einer süddeutschen Justizvollzugsanstalt. Um einen Gerichtstermin beim Amtsgericht Gelsenkirchen wahrzunehmen, wurde er im September 2013 in die Justizvollzugsanstalt Essen überstellt. Dort wurde er 4 Tage in einer Gemeinschaftszelle untergebracht, in der sich auch rauchende Mitgefangene aufhielten. Sein Antrag, die Unterbringung in einer Zelle mit Rauchern für rechtswidrig zu erklären, wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zurück. Der Strafgefangene habe gegenüber der Justizvollzugsanstalt seinerzeit nicht beantragt, in einer Einzelzelle oder in einer nur mit Nichtrauchern belegten Gemeinschaftszelle untergebracht zu werden. Dagegen legte der Strafgefangene Beschwerde ein.
OLG: Nichtraucherschutz auch in der Zelle zu beachten

Das OLG Hamm hat dem Beschwerdeführer Recht gegeben. Die Unterbringung des Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle, in der sich rauchende Mitgefangene aufhielten, sei rechtswidrig gewesen. Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz verbiete das Rauchen in einem mit mehreren Personen belegten Haftraum, wenn eine der darin untergebrachten Personen Nichtraucher sei. Diese Vorschrift müsse die Justizvollzugsanstalt bei der Belegung von Gemeinschaftszellen von Amts wegen berücksichtigen. Das Verbot sei unabhängig davon einzuhalten, ob der jeweils Betroffene sich gegen einen entsprechend rechtswidrigen Aufenthalt zur Wehr setze oder nicht. Soweit die Justizvollzugsanstalt erwäge, Nichtraucher in einer Raucherzelle unterzubringen, sei sie deswegen gehalten, zuvor eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Nichtrauchers einzuholen.
Rechtsdogmatisch ist dies eine richtige Entscheidung und auch nicht zu beanstanden. Nachdenklich stimmt jedoch, dass hier wieder einmal jemand auf die Einhaltung von Gesetzen pocht, der diese selber mit Füßen getreten hat. Moralisch möchte man deshalb gern einem solchen Menschen das eine oder andere Recht absprechen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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