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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 17.11.2010, Az. 1 BvR 1883/10, klargestellt, dass Hinterbliebenenrente (Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann verlangt werden kann, wenn der Überlebende mit dem Verstorbenen in einer Ehe gelebt hat. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft reicht für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht aus.
Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Lebensgefährten bis zu dessen Tod 16 Jahre zusammengelebt hat. Aus dieser Beziehung ging eine gemeinsame Tochter hervor. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlossen vor dessen Tod nach einem buddhistischen ZEN-Ritus in Frankreich die Ehe. Die standesamtliche Eheschließung war geplant, konnte jedoch wegen dem Tod des Lebenspartners nicht durchgeführt werden.
 
Die Ablehnung des Antrages auf Zahlung einer Witwenrente wurde durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei keine Witwe im Sinne des i.S.d. § 46 SGB VI. Die Witweneigenschaft beinhaltet, dass nur der Überlebende einer zivilrechtlich geschlossenen Ehe hierunter zu verstehen sei. Dem Gesetzgeber ist es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nicht verwehrt, die Ehe gegenüber anderen Lebenspartnerschaften zu begünstigen. Dies gilt ausdrücklich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, welche mit der Ehe nicht gleichgestellt werden kann. Der Ehegatte soll im Fall der Beendigung durch Tod besser gestellt werden, als andere Personen, die sich in weniger verbindlichen Paarbeziehungen zusammengefunden haben.
 
Rechtsanwalt Lippmnann

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