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Nach der Flut müssen viele Betroffene jetzt die Schäden an ihren Häusern beseitigen. Für die durch das aktuelle Hochwasser Geschädigten haben sich die jeweiligen Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium (BMF) auf besondere steuerliche Regelungen verständigt. Die Regelungen für die einzelnen Länder bzw. das entsprechende BMF-Schreiben können auf den Seiten der Ministerien heruntergeladen oder bei unsangefordert werden.
Großzügige Stundungs- und Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Nachweislich durch das aktuelle Hochwasser Betroffene haben die Möglichkeit, durch einen bis zum 30. September 2013 zu stellenden Antrag eine Stundung der bis dahin fälligen Steuern des Bundes und der Länder zu erreichen, beispielsweise Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaft-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Umsatzsteuer. Außerdem können auch bereits festgesetzte Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter außerdem auf eigentlich anfallende Stundungszinsen. Dabei muss der beim Steuerpflichtigen entstandene Schaden nicht wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden. Soweit Stundungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen von nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern gestellt werden, bedürfen diese aber einer besonderen Begründung der Steuerpflichtigen. Außerdem wird bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen, soweit der Schuldner nicht unerheblich und unmittelbar durch das Hochwasser betroffen ist.
Sollten durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verlorengegangen sein, so sind hiermit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die Betroffenen verbunden.
Besondere Regelungen für Vermieter
Vermieter können die Kosten der Beseitigung von Flutschäden an ihren Gebäuden oder den Grundstücken ohne weitere Prüfung als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen geltend machen, wenn die Aufwendungen nicht mehr als 45.000 Euro betragen. Bei der Ermittlung des Betrags ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch soweit sie durch Entschädigungszahlungen von Versicherungen gedeckt sein sollten. Allerdings sind nur die Kosten steuerlich als Erhaltungsaufwand abziehbar, die die Entschädigungen übersteigen und für die keine Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen werden.
„Für Kosten, die auf den Wiederaufbau von ganz oder teilweise durch das Hochwasser zerstörten Gebäude entfallen (sogenannte Ersatzherstellung) und die auch nicht Erhaltungsaufwand dar- stellen, etwa weil die Aufwendungen höher sind als 45.000 Euro, gibt es auf Antrag eine Sonderabschreibung: Bis zu 30 Prozent der für die Ersatzherstellung anfallenden Kosten können Vermieter auf besonderen Antrag hin im Jahr der Wiederherstellung von Gebäuden und in den zwei folgenden Jahren steuerlich geltend machen (10 Prozent p. a.). Weiterhin dürfen die Sonderabschreibungen höchstens 200.000 Euro jährlich – insgesamt also 0,6 Mio. Euro – betragen. Darüber hinausgehende Sonderabschreibungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung des BMF zulässig.
Mit allen Arbeiten zur Beseitigung der Hochwasserschäden muss außerdem bis Ende 2016 begonnen werden, um die steuerlichen Sonderregeln in Anspruch nehmen zu können.
Vom Hochwasser betroffenen Vermietern, denen aufgrund der schadhaften oder unbewohnbar gewordenen Wohnungen in diesem Jahr Mietausfälle entstehen, steht außerdem ein Teilerlass der Grundsteuer zu. Voraussetzung sind allerdings erhebliche Mietausfälle, d. h., die normalen Mieteinnahmen müssen um mehr als 50 Prozent oder vollständig entfallen sein. Außerdem muss ein entsprechender Erlassantrag bei der die Grundsteuer erhebenden Gemeinde bis zum 31. März 2014 (vgl. zum Grundsteuererlass allgemein auch das Infoblatt) gestellt werden.
Besondere Regelungen für selbstnutzende Immobilieneigentümer
Für selbstnutzende Immobilieneigentümer stellen nach Ansicht der Finanzbehörden die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden im und am eigenen Haus oder der Wohnung und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar. Die Kosten können folglich nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung von bis zu sieben Prozent der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch, soweit der Betroffene keine Versicherung gegen Hochwasserschäden vorweisen kann. Eine sogenannte Elementarschadenversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar. Eigentlich schließen unterlassene Sicherungsmaßnahmen und das Nichtversichern von Gegenständen die steuerliche Anerkennung von Schäden aus.
Eigenheimer sollten außerdem daran denken, dass für sämtliche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der eigengenutzten Immobilie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht kommt (vgl. hierzu auch das Infoblatt). Demnach können jährlich 20 Prozent der Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro jährlich, welche aus der Beauftragung von Handwerkern entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.
Voraussetzung ist, dass über die Reparaturarbeiten eine Rechnung erstellt und dass diese unbar bezahlt wird. Hilfreich ist es, wenn aus der Rechnung hervorgeht, welcher Teil der Gesamtkosten sich auf die steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitskosten und die Kosten für die Anfahrt oder Maschinenmiete bezieht. Steuerlich unberücksichtigt bleiben stets Materialkosten wie neue Farben, Tapeten, Teppiche usw. Derartige Kosten können unter den o. g. Voraussetzungen aber unter Umständen außergewöhnliche Belastungen darstellen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt

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