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Ist eine Leistungszulage auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar?
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 6. 9. 2017 die bisherige Rechtsprechungstendenz fortgesetzt.
In den Orientierungssätzen haben die Richter entschieden:
1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist nicht von der Quantität der Arbeitsleistung abhängig.
2. Der Arbeitgeber kann den Mindestlohnanspruch auch durch die Zahlung einer im arbeitsvertraglichen Austausch weiterbestehenden Leistungszulage erfüllen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass auch die Leistungszulage Teil des Mindestlohnanspruchs ist. Sie kann vom Arbeitgeber somit angerechnet werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, dass die Leistungszulage zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag eine Klage einer Mitarbeiterin gegen Ihren Arbeitgeber zu Grunde, mit der die Arbeitnehmerin, die vor dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes neben dem Grundlohn von 6,22 € eine Leistungszulage in der Höhe der Anzahl der pro Stunde montierten Teile erhielt nunmehr diese Leistungszulage auf den Mindestlohn gezahlt haben wollte. Diese hatte zuletzt max. 37% des Grundstundenlohns betragen. Mit der Geltung des Mindestlohngesetzes ab Januar 2015 vergütete die beklagte Arbeitgeberin alle abgerechneten Stunden mit einem Betrag von 8,52 € brutto, der somit dem vom Gesetz geforderten Mindestbetrag entspricht.
Mit der Klage forderte die Arbeitnehmerin, dass der Arbeitgeber auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto zusätzlich die Leistungszulage in der Höhe von ca. 2,30 € brutto zu zahlen hätte.
Nachdem das Arbeitsgericht der 1. Instanz der Arbeitnehmerin Recht gegeben hatte, änderte das Berufungsgericht die Entscheidung ab und gab dem Arbeitgeber Recht. Das in der letzten Instanz zu entscheidende Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bestätigt und somit die Auffassung des Arbeitgebers.
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Mindestlohngesetz ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits-oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Paragraph 3 Mindestlohngesetz führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch.
Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit-im Streitzeitraum-8,50 € ergibt. Mit der Änderung des Mindestlohngesetzes ist dies ab dem 01.01.2017 der höhere Stundensatz von 8,84 € brutto.
Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbunden erfolgen abhängig.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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