(Fast) Alle Vermieter, die sich gern nackt im Hof eines gemischt genutzten Gebäudes sonnen, können aufatmen. So jedenfalls das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) im Urteil vom 18.04.2023 – 2 U 43/22. Klingt skurril – ist aber so.
Was war da los?
Ein Mieter hatte die Miete gemindert, u.a. weil sein Vermieter regelmäßig im Hof nackt ein Sonnenbad nahm. Hierüber kam es zum Streit vor Gericht.
Was sagt das Gericht dazu?
Das OLG entschied, dass das Sonnenbaden ohne Bekleidung keine „grob ungehörige Handlung“ sei. Auch sei der Gebrauch der Mietsache durch den Anblick des sich sonnenden nackten Vermieters nicht beeinträchtigt. Der Mieter könne daher die Miete wegen eines Mietmangels nicht mindern.
Etwas anderes könne aber dann gelten, wenn sich der Vermieter bereits nackt durch das Treppenhaus zum Hof begebe und Mieter den Vermieter so nackt im Treppenhaus betrachten müsste.
Gut für den Vermieter, dass er auf dem Weg zum Hof stets einen Bademantel getragen hatte. 🙂
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