Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung führt die verspätete Ankunft eines Fluges von einem Flughafen auf dem Gebiet der Europäischen Union zu Ausgleichansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft. Die Höhe dieser Ausgleichsansprüche ist davon abhängig, mit welcher zeitlichen Verspätung der gebuchte Flug sein Landeziel erreicht hat.
Allerdings ist die Fluggesellschaft zur Verpflichtung von Ausgleichszahlungen befreit, wenn die verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeführt werden kann und von der Fluggesellschaft nicht zu vermeiden war.
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, welcher eine Ausgleichspflicht entfallen lässt, ist in den gesetzlichen Vorschriften nicht definiert. Nach herrschenden Rechtsprechung sind außergewöhnliche Umstände dann anzunehmen, wenn Tatsachen vorliegen, die nicht dem gewöhnlichem Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören; von außen kommende, besondere Umstände, dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung den Flug beeinträchtigen oder unmöglich machen können.
Hierunter fallen zunächst Naturkatastrophen, wie Erdbeben oder ein Orkan, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Durchführung des geplanten Fluges dennoch zu realisieren.
Nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2013, AZ. X ZR 115/12, beinhaltet die Verweigerung oder die verzögerte Erteilung einer Landeerlaubnis grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand. Die Fluggesellschaft hat keinen Einfluss darauf, ob ihr tatsächlich auch der Abflug zur vorgesehenen Zeit und die Landung zur vorgesehenen Zeit gestattet werden.
In dem zu entscheidenden Fall hat die Luftverkehrsbehörde bzw. der Flughafenbetreiber die Landeerlaubnis zunächst nicht zu erteilen. Damit hat ein Eingriff „von außen“ in den geplanten Flugverlauf stattgefunden. Die Verzögerung der Landung war demgemäß nach Ansicht des BGH für die Fluggesellschaft nicht zu vermeiden. Insoweit hatte sie keine Ausgleichzahlung an den Fluggast zu leisten.
Ähnliche Erwägungen hat der BGH in seinem Urteil vom 24.09.2013 zum AZ. X ZR 160/12 zu einem durch Vogelschlag verursachten Turbinenschaden angestellt.
Die Verspätung beruhte hier auf den Abbruch eines Starts wegen Vogelschlag. Die beschädigte Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden, sodass es für die Fluggäste zu erheblichen Verspätungen gekommen ist. Auch in diesem Fall hat der BGH außergewöhnliche Umstände angenommen, welche Ausgleichzahlungen des Luftfahrtunternehmens nach der europäischen Fluggastverordnung ausschließen.
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Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann