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Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann und ein anderer Geschehensablauf, der die vorhandenen Fahrzeugschäden erklären könnte, vom Kläger nicht vorgetragen wird (Fall eines „So-Nicht-Unfalls“).
Sandro Wulf
Rechtsanwalt

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