info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Wenn die Eltern nach der Trennung ihr Kind im Rahmen eines sogenannten Wechselmodells gleichberechtigt betreuen, hat der das Kindergeld beziehende Elternteil den hälftigen Betrag an den anderen Elternteil auszukehren. Diese Entscheidung hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 20.06.2013, Az. II 7 UF 45/13 getroffen.
Wird ein Kind von beiden Eltern nach der Trennung zu gleichen Anteilen versorgt und betreut, in jeweils verschiedenen Haushalten, muss das Kindergeld hälftig zwischen beiden Eltern aufgeteilt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass jedem Elternteil das Kindergeld zur Hälfte zu Gute kommt.
Über den Kindergeldbezug als solches müssen die Eltern auch beim Wechselmodell gegenüber der Familienkasse eine Erklärung abgegeben; diese ist dann an die Entscheidung der Eltern gebunden.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen