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Eine Audiodatei, die den Klang enthält, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln, kann nicht als Marke für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden, da sie nicht unterscheidungskräftig ist.

Das hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 07.07.2021 – Rs. T-668/19 entschieden.

Ein Hersteller von Getränkedosen hatte einen an das Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose erinnernden Klang, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden als so genanntes Hörzeichen bzw. als Hörmarke zur Eintragung bei Europäischen Markenamt (EUIPO) angemeldet. Das Amt hatte die Eintragung verweigert.

Diese Entscheidung haben die Richter in Luxemburg bestätigt.

Zur Begründung führten sie aus, dass der Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen werde. Das Öffnen einer Dose oder Flasche ist nämlich einer technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent. Der entstehende Klang werde daher nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen. Ferner, so das Gericht weiter, würden die die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal aufweisen, das es ermögliche, von diesen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren wahrgenommen zu werden.

Bei genauer Betrachtung liegt diese Entscheidung auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung zur erforderlichen Unterscheidungskraft bei Markenanmeldungen.

Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken sind, worauf das Gericht auch noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat, dieselben wie die für die übrigen Markenkategorien geltenden. Danach muss ein Hörzeichen wie auch jeden andere Marke über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand deren der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann. Der Verbraucher der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen muss somit durch die bloße Wahrnehmung der Marke, ohne dass diese mit anderen Elementen wie insbesondere Wort- oder Bildelementen oder gar einer anderen Marke kombiniert ist, in der Lage sein, die Verbindung zu ihrer betrieblichen Herkunft herzustellen.

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Lars Hänig
Rechtsanwalt

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