Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem aktuellen Urteil zu vorbenannter „Schlagzeile“ entschieden (BAG, Urteil vom 21.08.2014 – 8 AZR 655/13).
Nehmen Mitarbeiter eines Krematoriums Zahngold aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe und für den Fall, dass die Herausgabe wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen.
Die Klägerin, die Hamburger Friedhöfe, betrieb bis Ende 2009 ein Krematorium. Seit 2010 wird dieses von einer Tochtergesellschaft betrieben. Der Beklagte war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt. Jedenfalls bis Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden. In der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin wurden außerdem Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall gefunden. Der Beklagte wurde daraufhin fristlos gekündigt. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den Erlös für den Zeitraum von 2003 bis 2009. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage in Höhe von 255.610,41 Euro statt. Dagegen legte der Beklagte Revision ein.
Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dabei hat es aber einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers als Betreiber des Krematoriums für den Fall, dass ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt und dieses nicht mehr herausgeben kann, grundsätzlich bejaht. Der Arbeitnehmer sei zur Herausgabe verpflichtet. Ein Eigentum des Arbeitgebers an dem als herrenlos geltenden Zahngold sei daraus aber nicht abzuleiten, sagte ein Gerichtssprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe. Das BAG hat die Sache an das LAG zurückverwiesen, weil derzeit offen sei, wem ein Schadensersatzanspruch zustehe. Denn nach dem Vortrag der Parteien sei es möglich, dass der neue Betreiber des Krematoriums Anspruchsinhaber ist und nicht mehr die Klägerin (§ 613a BGB).
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht