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Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Es hat die Kündigung als eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung angesehen (Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15).
Arbeitgeber bot statt mehr Geld Herabsetzung der Arbeitszeit an
Im konkreten vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg veröffentlichten Fall war einem Hausmeister gekündigt worden. Dieser war bei seinem Arbeitgeber mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315 Euro beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Als der Mann vom Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot dieser lediglich eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) an. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
ArbG: Kündigung unwirksam
Das Arbeitsgericht Berlin sah in der Kündigung eine nach § 612a BGB verbotene Maßregelung. Denn der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei unwirksam, so das Gericht.
Sandro Wulf
Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg

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