Weitläufig wird die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer nicht in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes gelangt, wenn sein Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bei dem Unternehmen bestanden hat oder aber wenn das Unternehmen über weniger als 10 Arbeitnehmer verfügt. Dies ist so allgemein jedoch en Irrtum. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.01.1998 ist anerkannt, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Beendigungsschutz gegen Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gibt.
„Kündigungsschutz 2. Klasse“ gibt es dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt, jedoch der Arbeitgeber vor einer Kündigung auch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gegenüber Arbeitnehmern wahren muss. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes der Arbeitgeber sitten- oder treuwidrig das Kündigungsrecht aufgibt. Es geht in diesem Fall darum, dass der Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sachfremden Motiven, die zu einer Kündigung führen, geschützt werden soll. Beispielhaft ist dies für die Diskriminierung oder Kündigung zur Unzeit. Damit soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgeber und des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
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