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Kündigung eines Schwerbehinderten: Pflicht, innerhalb von 3 Wochen, den Arbeitgeber über Schwerbehindertenantrag zu informieren.
LAG Pressemitteilung: Wusste der Arbeitgeber nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft oder einem Neuantrag auf Feststel-lung einer Schwerbehinderung, muss ihm der schwerbehinderte Arbeitnehmer dieses innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Geschieht dieses nicht, kann er sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 06.07.2010 ent-schieden (1 Sa 403e/09).