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Wenn ein Kraftfahrer zu einem Kundenvertreter mehrfach „Arsch-loch“ sagt, rechtfertigt es nicht immer eine fristlose Kündigung. Die notwendige Einzelfallprüfung und Interessenabwägung kann zu dem Ergebnis führen, dass gleichwohl nur eine Abmahnung ausreicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 08.04.2010 entschieden (4 Sa 474/09).

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