Zeitweilige Schulbetretungsverbote wegen fehlender Masernimpfung berechtigt
zu VG Berlin, Beschluss vom 11.03.2015 – VG 14 L 35.15; VG L 36.15.
Wegen des aktuellen Masernausbruchs in Berlin dürfen die Gesundheitsämter vorübergehende Schulbetretungsverbote gegenüber nicht geimpften Schülern erlassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden (Beschlüsse vom 11.03.2015, Az.: VG 14 L 35.15 und VG L 36.15, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
In Berlin gibt es derzeit einen Masernausbruch von erheblichem Umfang. Allein im Bezirk Tempelhof-Schöneberg sind zurzeit sechs Schulen betroffen. Das Gesundheitsamt dieses Bezirks ordnete daher unter anderem gegenüber einem Oberstufenschüler am Eckener-Gymnasium und einer Zehntklässlerin der Sophie-Scholl-Schule, die weder eine Masernimpfung noch eine durchgemachte Masernerkrankung nachweisen konnten, ein zeitlich begrenztes Schulbetretungsverbot an.
Maßnahme gegenüber Ansteckungsverdächtigen
Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin billigte dieses behördliche Vorgehen. Das Schulbetretungsverbot zähle zu den Schutzmaßnahmen, die den Behörden auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung übertragbarer Krankheiten wie Masern zur Verfügung stünden. Derartige Maßnahmen dürften auch gegenüber Ansteckungsverdächtigen ergehen, also Personen, von denen anzunehmen sei, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hätten, ohne selbst schon krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Hierfür genüge es, wenn die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen habe, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Wegen des extrem hohen Ansteckungsrisikos bei Masern liege die Vermutung nahe, dass die beiden Schüler in Kontakt mit den infizierten Schülern ihres Jahrgangs gekommen seien.
Betroffene hätten Betretungsverbote durch Impfung abwenden können
Die Maßnahme sei jeweils verhältnismäßig, weil das Risiko der Weiterverbreitung der Masern hierdurch signifikant verringert werde und es die freie Entscheidung der Antragsteller gewesen sei, auf einen Impfschutz gegen Masern zu verzichten. Jedenfalls einer der Antragsteller hätte mit einer sogenannten Riegelimpfung die Maßnahme selbst abwenden können. Vor diesem Hintergrund seien die Einschränkungen beider Antragsteller in der Abiturvorbereitung beziehungsweise der Vorbereitung des Mittleren Schulabschlusses hinzunehmen.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Stendal und Magdeburg