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Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln. Dies gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, entschied das Düsseldorfer Amtsgericht (Az.: 42 c 10583/14). Es gab damit einem Mieter Recht, der auf Auszahlung von 3.000 Euro Mietkaution geklagt hatte. Der Hausbesitzer wollte 1.900 Euro einbehalten, weil der Marmorboden der Toilette durch Urinspritzer abgestumpft war.
Vermieter hätte auf Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen

Ein Fachmann hatte die Urinspritzer als Ursache ausgemacht. Dies sei nachvollziehbar und glaubwürdig, befand Richter Stefan Hank. Dennoch habe der Vermieter kein Recht, die Kaution für die anstehende Reparatur einzubehalten. Urinieren im Stehen sei weit verbreitet, die Gefahren für Böden aber kaum bekannt. Der Vermieter hätte auf die Empfindlichkeit des Bodens hinweisen müssen.
Mieter musste nicht mit Verätzung des Bodens rechnen
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: «Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.»
Mal wieder ein Beispiel, wie fantasievoll die Juristerei ist.
Sandro Wulf & Jan Steinmetz
Rechtsanwälte & Fachanwälte
für Arbeitsrecht & Miet- und Wohnungseigentumsrecht
für die Kanzlei Wulf & Collegen
in Stendal & Magdeburg

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