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Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 20.03.2012 entschieden, dass kein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten vorliegt, wenn dieser den Schädiger rechtzeitig darüber informiert, dass er nicht über ausreichende Barreserven oder Kreditkarten verfügt und das angemietete Ersatzfahrzeug bis zur Regulierung des Unfallschadens nutzen wird.
Ausnahmsweise besteht eine Pflicht zur Vorfinanzierung der Behebung eines Kfz-Unfallschadens durch einen Geschädigten nur dann, wenn ihm genügend Barreserven zur Verfügung stehen bzw. er ohne größeren Aufwand einen Kredit aufnehmen kann.
Kann er es nicht, so muss der den Unfall verursachende Unfallgegner das angemietete Ersatzfahrzeug bis zur Regulierung und abweichend vom Gutachten bezahlen.
Stefanie Richter
Rechtsanwältin Fachgebiet Verkehrsrecht
Kanzlei Wulf und Collegen

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