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Wird ein Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration mit mehr als 1,6 erfasst, so ist die Anordnung eines medizinisch- psychologischem Gutachten über die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge gerechtfertigt.
Anspruchsgrundlage ist hier Paragraph 13 S. 1 Nr. 2 FeV. Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Fahrzeugarten. Sie setzt insbesondere nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges voraus. Somit ist diese Bestimmung auch für Fahrradfahrer maßgebend, ohne dass sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein müssen noch eine solche beantragt haben. Sinn und Zweck ist der Schutz des Straßenverkehrs vor alkoholisierten Fahrern, weil von jenen eine erhebliche Gefahr für die Sicherung des Straßenverkehrs ausgeht.
Sofern eine Blutalkoholkomzentration von mehr als 1,6 festgestellt wird besteht der Verdacht eines die Fahrereignung ausschließende nAlokoholmissbarauchs, weshalb aus Gründen der Gefahrenabwehr dem Eignungszweifel nachgegangen werden muss. Dem kann und muss mit einem medizinisch- psychologischen Gutachten begegnet werden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter

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