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Nach den Artikeln 9 und 11 LugÜ 2007 kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen Direktanspruch gegen den Haftpflicht-versicherer mit Sitz in der Schweiz beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.
Diese Möglichkeit beruht auf die Entscheidung des BGH vom 23.10.2012 zum Az. VIZR 260/11. Darin stellt der BGH fest, dass die Auslegung der Artikel 9 und 11 EuGVVO durch den EuGH übertragbar sei auf die Auslegung der im Wesentlich gleichlautenden Artikeln 9 und 11 des LugÜ 2007, weil das anwendbare schweizerische Recht, ebenso wie das deutsche Recht, einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer vorsieht.
Die Entscheidung des BGH ist somit in Erweiterung des Odenbreit – Urteils des EuGH zu sehen, der bereits die Wohnsitz-, Gerichts-zuständigkeit für Direktklagen bei einem Unfall im EU-Ausland für zulässig erklärte. Dass gilt nunmehr auch für einen Auslandsunfall mit Beteiligung eines schweizerischen KH-Versicherers.
Neben der EU und der Schweiz haben bisher lediglich Norwegen und Island das LugÜ unterzeichnet. Dänemark hat das LugÜ ratifiziert.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht

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