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Eine Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Fall vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam, da sie zum Nachteil des Kunden von gesetzlichen Regelungen abweicht. Die generelle Nichtberücksichtigung führe zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.01.2016 (Az.: XI ZR 388/14).
Streit um Klausel zu Vorfälligkeitsentschädigung
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, enthalten die „Besonderen Vereinbarungen“ des Darlehensvertrags die Bestimmung: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ Das Landgericht hat die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagte legte Revision ein.
BGH: Klausel weicht von gesetzlichen Regelungen ab
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden, der Inhaltskontrolle. Das treffe auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergebe, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung finde. Auf der Grundlage dieser Auslegung weiche die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Sondertilgungsvereinbarung
Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB habe der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entstehe. Die Anspruchshöhe sei nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasse. Ersatzfähig sei der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung werde – unter anderem – durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründeten ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Ausschluss künftiger Sondertilgungsrechte benachteiligt Kunden

Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gebe der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weiche die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Fall einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung – generell – ausgenommen werden.
Nichtberücksichtigung führt zu Überkompensation des Zinsschadens
Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation werde nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte führe auch keine Umstände oder Erschwernisse an, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
für die Rechts- und Fachanwälte
Wulf & Collegen

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