Am 19.01.2013 ist die dritte EG-Führerschein-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden. Danach sind Führerscheine, die ab dem 19.10.2013 ausgestellt werden, zukünftig auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf von 15 Jahren müssen sie umgetauscht werden. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Auflagen sind jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Für Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgehändigt wurden, gilt, dass sie spätestens bis zum Ablauf 2033 umgetauscht werden müssen.
Darüber hinaus wird es auch in den einzelnen Führerscheinklassen ab dem 19.01.2013 gravierende Änderungen geben. Zukünftig wird die neue Klasse AM für Kleinkrafträder geschaffen. Die Führerscheinklasse AM bezieht sich auf die frühere Klasse M und S und bezieht sich auf zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder soweit Leichtkraftfahrzeuge, wie Quads und Trikes mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung.
Aber auch die Klassen A1 und A2 haben eine Veränderung erfahren. Beispielsweise muss, wer direkt den Motorrad-Führerschein in der Klasse A machen will, mindestens 24 Jahre alt sein. Dagegen werden Regelungen für Anhänger und Wohnwagen erheblich einfacher. Neu ist, dass mit der Klasse B alle Gespanne mit bis zu 3,5 t Gesamtgewicht gefahren werden können, wenn der Anhänger höchstens 750,0 kg wiegt.
Rechtsanwältin Richter
Fachgebiet Verkehrsrecht