Das Landgericht Koblenz hatte sich in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 zum Az.: 2090 Js 29.752/10 damit zu beschäftigen, ob das Überlassen von Schokoladennikoläusen durch einen Schöffen (Richter) an die Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Befangenheitsantrag rechtfertigt.
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn der Ablehnende – hier der Angeklagte – bei verständiger Würdigung Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.
Aus der Sicht des Angeklagten, welcher den Befangenheitsantrag gestellt hat, war die Überlassung von Schokoladennikoläusen durch einen Schöffe an die Staatsanwaltschaft vor Beginn eines Verhandlungstages geeignet, um Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Schöffen zu begründen. Der abgelehnte Schöffe betrat vor Beginn des Verhandlungstages den Sitzungsaal durch das Beratungszimmer und legte auf den von der Staatsanwaltschaft benutzten Sitzungstisch zwei Schokoladennikoläuse und verließ sodann den Sitzungssaal wieder. Zu dieser Zeit war allerdings noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.
Gleichwohl hatte der Befangenheitsantrag Erfolg, da das Verhalten des Schöffen Anlass gegeben hat, an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten zu zweifeln.
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht