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Was hat das mit Verkehrsrecht zu tun, fragt sich der geneigte Leser nun. Hier die Antwort:
Ein für eine Geschwindigkeitsübertretung vorgesehenes Fahrverbot kann in eng begrenzten Ausnahmefällen entfallen, d.h. das Gericht kann von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot absehen, weil besondere Umstände vorliegen. Eine Ordnungswidrigkeit wegen zu schnellen Fahrens ist nur dann zu ahnden, wenn sie auch schuldhaft begangen wurde. Das Verschulden kann entfallen beim sog. „Entschuldigenden Notstand“. Selbst wenn das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen notstandsähnlichen Situation nicht annimmt, kann der Fahrzeugführer auf Milde hoffen.
Beispielhaft ist dafür ein jüngst vom OLG Hamm (Beschluss v. 10. 10.2017, 4  RBs 326/17) entschiedener Fall. Das Gericht entschied, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht komme, wenn der Fahrer plötzlich und unerwartet starken Harndrang verspüre, der unabweisbar sei und wenn er deshalb schneller fährt als zulässig, um möglichst schnell eine Gelegenheit zur Verrichtung seines dringenden Geschäfts zu finden. Wie kam es dazu? Ein 61-jähriger Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 29 km/h überschritten. Die Bußgeldstelle ahndete dies mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro und verhängte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV das dort vorgesehene Regelfahrverbot von einem Monat, denn der Betroffene hatte innerhalb eines Jahres zum zweiten Mal die zulässige Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h überschritten. Er wollte dies nicht akzeptieren und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Vor dem Amtsgericht kam es zur Hauptverhandlung. Dort berief sich der Fahrer auf teilweise Inkontinenz nach Prostataoperation und dass er deshalb plötzlich einen starken, schmerzhaften Harndrang verspürt habe. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch die besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt ist (etwa: Krankheit, Gebrechen oder Schwangerschaft) und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung war (in dem Sinne, dass so versucht wurde, baldmöglichst eine Toilette aufsuchen zu können oder der Betroffene abgelenkt war), ein Grund sein kann, vom Regelfahrverbot abzusehen. (so das OLG Saarbrücken, AG Bad Segeberg, OLG Zweibrücken).
Dem Amtsgericht Paderborn war dies egal, es hielt am Fahrverbot fest (AG Paderborn, Urteil v. 2.6.2017, 77 Owi 121/17). Damit fand sich der – seiner Auffassung nach zu Unrecht – verurteilte Fahrzeugführer nicht ab. Über die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde entschied das Oberlandesgericht Hamm und wies das Amtsgericht insoweit zurecht, als dass es die Argumente des Betroffenen zumindest für so wichtig hielt, dass der Amtsrichter sich damit hätte auseinandersetzen müssen anstatt sich kommentarlos darüber hinwegzusetzen. Wegen des damit bestehenden sog. Erörterungsdefizits wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Ob von dem Regelfahrverbot abzusehen sei wegen des plötzlichen Harndrangs, müsse das Amtsgericht anhand weiterer Umstände nun prüfen und dann erneut urteilen, ob die Geschwindigkeitsübertretung insgesamt als weniger gravierend erscheint. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass Fahrzeugführer die Planung einer Fahrt auf ihre körperliche Disposition einrichten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssten, um gegebenenfalls auf plötzlich auftretenden Harn- oder Stuhldrang rechtzeitig reagieren zu können, wobei starkes Verkehrsaufkommen,  Staubildung, Umleitungen usw. nicht immer vollständig berücksichtigt werden könnten. Der Tatrichter müsse daher alle Umstände der Tat aufklären und bei der Abwägung berücksichtigen. Das OLG Hamm stellte jedoch deutlich klar, dass der bloße Umstand einer krankheitsbedingt „schwachen Blase“ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, nur in Ausnahmefällen geeignet sein könne, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen.
Ergänzend wies das OLG Hamm darauf hin, dass es auch zum Nachteil des Fahrers ausgelegt werden kann, wenn er im Wissen um sein Problem trotzdem eine Fahrt antritt, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen.
Diese Ausrede einer dringenden Notdurft hilft eben nicht pauschal. Beispielhaft hatte das Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 155/14-21/14) einem Fahrer, der angab, er sei wegen des „starken Stuhldrangs“ unaufmerksam gewesen, vorgehalten, da er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen hatte, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide, hätte er erwägen müssen, ob er überhaupt in der Lage war, die Fahrt anzutreten. Gegebenenfalls hätten Umwege gefahren werden müssen, um es jederzeit zu ermöglichen, einem plötzlichen Stuhldrang nachzukommen. Auch hätte sich eine frühzeitige Fahrtunterbrechung oder gar -beendigung angeboten.
Der Bußgeldrichter muss also immer die näheren Umstände einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch in die Erwägungen zur Rechtsfolgenbemessung einbeziehen.
Der Fahrzeugführer muss immer abwägen, am besten anwaltlich beraten, was und wie er sich zu seinem „Entschuldigungsgrund“ einlässt.
Jan Steinmetz
Rechtsanwalt
 

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