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Der Wartepflichtige darf auf die Fahrtrichtungsanzeige eines Vorfahrtsberechtigten nur vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus zusätzliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser tatsächlich nicht durchfahren, sondern abbiegen wird. Mit dieser Entscheidung bekräftigt der 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf seine ständige Rechtsprechung in den Fällen des Falschblinkens.
Sachverhalt
Im konkreten Fall konnte der wartepflichtige Beklagte nicht beweisen, dass bevorrechtigte Kläger außer dem Betätigen des rechten Fahrtrichtungsanzeigers auch nur einen einzigen weiteren Grund geliefert hat, der für ein Rechtsabbiegen hätte sprechen können. Blinken allein war dem Oberlandesgericht zu wenig, um den erfor-derlichen Vertrauenstatbestand zu begründen.
Der Kläger hatte sich der innerörtlichen Kreuzung in langsamer Fahrt genähert. Ein Verlangsamen unmittelbar vor der Kreuzung bzw. im Kreuzungsbereich war jedoch nicht bewiesen. Selbst der Beklagte hatte davon nichts erwähnt. Auch nichts von eingeschlagenen Rädern oder einem leichten Abbiegen, was eine Zeugin beobachtet haben will, aber nicht glaubhaft berichten konnte. Somit lag neben dem eingeschalteten Blinker kein weiterer Umstand vor, der den Anschein einer Abbiegeabsicht erwecken konnte.
Entscheidungsgründe
Für die Haftungsverteilung bedeutet das nicht 0:100 gegen den Kläger wie vom Landgericht entschieden, sondern 2/3 zu 1/3 für den Kläger (OLG Düsseldorf, 15.09.2015). Trotz schuldhafter Wartepflichtverletzung des Beklagten musste der Kläger sich eine Kürzung seiner Ansprüche um 1/3 gefallen lassen. Zu seinen Lasten ging aus der reinen Betriebsgefahr seines PKWs ein Verstoß gegen § 1 II StVO hervor.
Relevanz für die Praxis
Die völlig unterschiedliche Haftungsverteilung zeigt, wie unsicher erstinstanzliche Richter in der Beurteilung von Unfallgeschehen sind. Deshalb ist festzuhalten, dass aus Sicht des Wartepflichtigen eine Abbiegeabsicht zweifelsfrei feststehen muss. Anderenfalls begibt er sich in die Gefahr, als Unfallverursacher für den Schaden eintreten zu müssen. Es müssen deshalb notwendigerweise zwei Zusatzumstände vorliegen. Fortgesetztes Blinken in der Annäherungsphase sowie eine eindeutige Temporeduzierung nach Art eines Abbiegers.
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