info@kanzlei-wulf.de

}

08:00 – 17:00 Uhr

MD: 0391 73746100

Für die alleinige Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann für den Fall der Trennung der Eheleute eine so genannte Nutzungsvergütung entstehen.
Wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer gemeinsamen Ehewohnung weicht, welche im Miteigentum beider Eheleute steht oder für die ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht zusteht, kann von dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden.
Seit der Neufassung der gesetzlichen Grundlage – § 1361 b III BGB – kommt es nicht mehr darauf an, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder dazu verpflichtet worden ist. Ausreichend für die Entstehung eines Nutzungsvergütungsanspruches ist allein die faktische Überlassung an den anderen Ehegatten.
Hintergrund ist, dass die Nutzungsentschädigung den Verlust des Wohnungsbesitzes und damit die einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen soll. Nur der in der Wohnung verbleibende Ehegatte zieht die Nutzungen, die nach der ursprünglichen Lebensplanung den beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kann allerdings dann ausscheiden, wenn der aus der alleinigen Nutzung der Wohnung resultierende Wohnvorteil bereits im Rahmen einer Unterhaltsberechnung eingestellt wird und zum Beispiel zu einer fiktiven Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen führt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2013 nochmals darauf hingewiesen, dass es für die Entstehung des Nutzungsvergütungsanspruches allein darauf ankommt, ob die Ehewohnung dem anderen Ehegatten während des Getrenntlebens überlassen wurde.
Der Ausgleichsanspruch ist insbesondere unabhängig davon, ob der Verbleibende die ihm durch die ungeteilte Nutzung gewachsenen Vorteile wirtschaftlich verwerten kann oder ob dem Verbleibenden die alleinige Nutzung aufgedrängt worden ist. Dieser Umstand kann lediglich im Rahmen der Festlegung der Höhe des Vergütungsanspruches berücksichtigt werden.
Für die Rechtsanwaltskanzlei
Wulf & Collegen
Rechtsanwalt Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu Rechtsanwaltskanzlei Wulf & Collegen