Amazon darf für „Prime“-Abos mit kostenlosem Probemonat keinen Bestellbutton mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ verwenden.
Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit Urteil vom 03.02.2016 entschieden (Az.: 6 U 39/15). Wie die Verbraucherschützer am 02.03.2016 mitteilten, weist der Bestellbutton nach Auffassung des Gerichts Kunden nicht ausreichend auf die Zahlungsverpflichtung hin und ist damit irreführend.
Gratis-Probemonat wird ohne Kündigung zu kostenpflichtigem Abo
Amazon hatte unter anderem ein Abonnement für eine Premium-Mitgliedschaft inklusive Video-Streaming-Dienst angeboten („Amazon Prime“). Nach einem Gratis-Probemonat ging das Abo in ein kostenpflichtiges Abonnement zum Preis von 7,99 Euro im Monat über, sofern der Kunde nicht vorher kündigte. Die Bestellung wurde durch Klick auf eine Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ ausgelöst.
Zahlungsverpflichtung muss eindeutig sein
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Online-Händler müssten sich seit Juli 2014 vom Verbraucher ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, erläutert der vzbv. Erfolge die Bestellung über eine Schaltfläche, müsse diese mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Damit sollen Verbraucher vor Kostenfallen im Internet geschützt werden.
Aussage des Bestellbuttons irreführend
Der strittige Button von Amazon weise nicht eindeutig darauf hin, dass die Bestellung eine Zahlungspflicht auslöse, monierten die Richter laut vzbv. Die Aussage „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ sei sogar irreführend. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, ausschließlich ein kostenloses Probeabo zu buchen und dass ihm ein solcher Gratistest nur „jetzt“ möglich sei.
Unternehmen muss Gesamtpreis nennen
Die Richter kritisierten laut vzbv zudem, dass Amazon vor der Bestellung keinen Gesamtpreis angegeben hatte, wenn sich der Kunde für ein Paket aus Prime-Abo und einem zusätzlichen Abo eines DVD-Verleihs entschied. Nur die Einzelpreise zu nennen, reiche bei Paketangeboten nicht aus.