Was wie eine selbstverständliche Feststellung klingt, musste einer Krankenschwester höchst richterlich bescheinigt werden. Gesunder Menschenverstand hätte es wohl auch getan. Wobei dies andererseits im Recht kein immer geltender Grundsatz ist.
Worum ging es?
Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist auch bei einer vereinbarten Tätigkeit als „freie Mitarbeiterin“ regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.03.2015 entschieden (Az.: L 8 KR 84/13).
Sandro Wulf
Rechts- und Fachanwalt
für Arbeitsrecht
in Stendal und Magdeburg