„Altanschließer“ dürfen in Sachsen-Anhalt zum so genannten Herstellungsbeitrag II herangezogen werden. Die Erhebung sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, meint das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg (Beschlüsse vom 17.02.2016, Az.: 4 L 119/15 und 4 L 120/15).
Altanschließer bereits in DDR an zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen
Geklagt hatten die Eigentümer solcher Grundstücke, die bereits in der DDR an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren (sogenannte Altanschließer). Mit dem Herstellungsbeitrag II wird nun der Vorteil erfasst, den diese Grundstücke dadurch erlangt haben, dass sie nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) am 15.06.1991 an eine nunmehr öffentlich gewidmete zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen waren. Bei der Berechnung des Beitrags bleiben allerdings unter anderem solche Kosten unberücksichtigt, die für bereits vor dem 15.06.1991 abgeschlossene Investitionen angefallen sind.
OVG: Beitragserhebung nicht zu beanstanden
Das OVG hat die Klagen der betroffenen Eigentümer abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestätigt. Dabei hat es seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach die auf der Grundlage einer Entscheidung des BVerfG vom 05.03.2013 vom Landtag im Dezember 2014 beschlossenen Neuregelungen in §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung tragen. Ausdrücklich hat das OVG zudem festgestellt, dass auch die aktuelle, zum Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz ergangene Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2015 (LKV 2016, 25) keinen Anlass gibt, von seiner bisherigen rechtlichen Bewertung der Erhebung des Herstellungsbeitrags II abzuweichen.
Aktuelle BVerfG-Entscheidung nicht auf Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar
Die Voraussetzungen der vom BVerfG zum brandenburgischen Landesrecht beanstandeten unzulässigen Rückwirkung seien in Sachsen-Anhalt nicht gegeben. Die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt sei – anders als die in Brandenburg – stets von der Notwendigkeit einer “wirksamen“ Abgabensatzung für die Beitragserhebung ausgegangen, sodass es einer entsprechenden “Korrektur“ durch den Landesgesetzgeber nicht bedurft habe. Die aktuelle Entscheidung des BVerfG sei daher auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht übertragbar, so das OVG Magdeburg.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
Wulf & Collegen
in Magdeburg und Stendal