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Seit dem 01.05.2023 gelten die nachfolgenden Bruttostundensätze für die jeweiligen Gruppen, die während der Laufzeit der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung, die bis zum 31.1.2024 gilt, sukzessive erhöht werden:

Pflegehilfskräfte:
ab 1.5.2023: 13,90 € (+1,46 %)
ab 1.12.2023: 14,15 € (+1,80 %)

Qualifizierte Pflegehilfskräfte mit entsprechender Tätigkeit:
ab 1.5.2023: 14,90 € (+2,05 %)
ab 1.12.2023: 15,25 € (+2,35 %)

Pflegefachkräfte:
ab 1.5.2023: 17,65 € (+3,22 %)
ab 1.12.2023: 18,25 € (+3,40 %)

Der gesetzliche Mindesturlaub wird sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter die Bedingungen der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung fallen, erhöhen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche,
– für das Jahr 2022 um sieben Tage und
– für die Jahre 2023 und 2024 jeweils um neun Tage.

Der Anspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen (z.B. anwendbare Tarifverträge) bezahlter Erholungsurlaub zusteht.

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