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Das Landgericht Hamburg hat über zwei Klagen im Sinne der Anleger entschieden, die gegen ihre Banken gerichtet waren, welche Wertpapiere und hier Lehmann-Brothers-Zertifikate empfohlen haben.
Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Bank ihre Beratungspflicht gegenüber ihrem Kunden schuldhaft verletzt und dadurch dem Kläger einen Schaden verursacht hat, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger darüber aufzuklären, dass keine Einlagensicherung bezüglich der Lehmann-Brothers-Zertifikate bestand und die Bank habe auch den Kläger nicht über die Höhe seiner Gewinnmage aufgeklärt. Da es sich dabei um für die Anlageentscheidung eines Bankkunden bedeutende Umstände handele, habe eine Pflicht zur Aufklärung bestanden. Diese Pflicht hat die Bank schuldhaft verletzt, so dass sie auf Schadenersatz haftet.
Fehlt es an einer solchen Aufklärung, kann davon ausgegangen werden, im Wege der Vermutung, dass die Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Lehmann-Brothers-Zertifikate nicht erworben hätten und danach der Schaden auch nicht entstanden wäre.
 
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