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Die Kosten für den langfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut zur Therapie einer Lese- und Rechtsschreibschwäche können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darstellen, welcher seitens des Unterhaltspflichtigen neben dem laufenden Unterhalt anteilig in Ausgleich zu bringen ist.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.07.2013 ausgeführt, dass solche Kosten als Mehrbedarf anzusehen sind, die regelmäßig während eines längeren Zeitraumes anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass diese Kosten von dem laufenden Kindesunterhalt zumindest nicht vollständig erfasst werden. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann der durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungseinrichtung entstandene Mehrbedarf verlangt werden.
Da in dem zu entscheidenden Fall das Kind bereits öffentliche Fördermaßnahmen zur Behebung der Lese- und Rechtschreibschwäche ohne Erfolg in Anspruch genommen hat, war es gerechtfertigt, ein privates Lehrinstitut zu beauftragen, um eine Besserung der schulischen Leistungen zu erreichen.
Für diesen Mehrbedarf eines minderjährigen Kindes sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen heranzuziehen, unter Beachtung eines Sockelbetrages jeweils in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes.
Rechtsanwalt Lippmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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