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Rechtsprechungsänderungen – Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche
Belastungen abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 in den
Leitsätzen entschieden,
 

  1. Zivilprozesskosten können
    Klägern wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus
    rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

 

  1. Unausweislich sind
    derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
    oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
    mutwillig erscheint.

 

  1. Zivilprozesskosten sind
    jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen
    angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer
    Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu
    berücksichtigen.

 
Damit kann nunmehr, unabhängig von dem Gegenstand des Zivilprozesses
die Belastung durch die Beauftragung eines Anwalts, Gerichtskosten als auch
Sachverständigenkosten bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
 
Rechtsanwalt Sandro Wulf

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