Rechtsprechungsänderungen – Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche
Belastungen abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 in den
Leitsätzen entschieden,
- Zivilprozesskosten können
Klägern wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).
- Unausweislich sind
derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
- Zivilprozesskosten sind
jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen
angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer
Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu
berücksichtigen.
Damit kann nunmehr, unabhängig von dem Gegenstand des Zivilprozesses
die Belastung durch die Beauftragung eines Anwalts, Gerichtskosten als auch
Sachverständigenkosten bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden.
Rechtsanwalt Sandro Wulf