Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung eines Rettungssanitäters aus dem Beamtenverhältnis bestätigt, der einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro entwendet hatte. Die Umstände der Tat schlössen den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache aus, ohne dass es auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt ankomme (Urteil vom 10.12.2015, Az.: 2 C 6.14).
Beamteter Rettungssanitäter bestiehlt bewusstlosen Patienten
Ein beamteter Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 Euro-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war er zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Außerdem wurde er im Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
BVerwG: Umstände des Diebstahls schließen Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache aus
Das BVerwG hat nun die Vorinstanzen bestätigt. Der Aspekt der Geringwertigkeit der Sache komme dem Beamten im Ergebnis nicht zugute. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt komme es dabei nicht an. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache sei hier wegen der äußeren Umstände des Diebstahls ausgeschlossen. Der Beamte habe den Umstand, dass der Geschädigte ihm wegen seines hilflosen Zustands im Rettungswagen ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit sei auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet ist und zudem während des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen hat, der eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nach sich zog. Andere anerkannte Milderungsgründe lägen ebenfalls nicht vor.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht