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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entfernung eines Rettungssanitäters aus dem Beamtenverhältnis bestätigt, der einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus 50 Euro entwendet hatte. Die Umstände der Tat schlössen den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache aus, ohne dass es auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt ankomme (Urteil vom 10.12.2015, Az.: 2 C 6.14).
Beamteter Rettungssanitäter bestiehlt bewusstlosen Patienten

Ein beamteter Ret­tungs­sa­ni­tä­ter hatte einem be­wusst­lo­sen Pa­ti­en­ten wäh­rend des Trans­ports zum Kran­ken­haus einen 50 Euro-Schein aus der Geld­bör­se ge­stoh­len. Wegen die­ses Diebstahls war er zu einer Frei­heits­stra­fe von neun Mo­na­ten auf Be­wäh­rung ver­ur­teilt wor­den. Außerdem wurde er im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
BVerwG: Umstände des Diebstahls schließen Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache aus

Das BVerwG hat nun die Vorinstanzen bestätigt. Der As­pekt der Ge­ring­wer­tig­keit der Sache komme dem Be­am­ten im Er­geb­nis nicht zu­gu­te. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt komme es dabei nicht an. Der Mil­de­rungs­grund der Ge­ring­wer­tig­keit der Sache sei hier wegen der äußeren Um­stän­de des Dieb­stahls aus­ge­schlos­sen. Der Be­am­te habe den Um­stand, dass der Ge­schä­dig­te ihm wegen sei­nes hilf­lo­sen Zu­stands im Ret­tungs­wa­gen aus­ge­lie­fert war, zum Dieb­stahl aus­ge­nutzt. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit sei auch des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Be­am­te wegen Ei­gen­tums- und Ver­mö­gens­de­lik­ten vor­be­las­tet ist und zudem wäh­rend des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens einen wei­te­ren Dieb­stahl be­gan­gen hat, der eine Frei­heits­stra­fe ohne Bewährung nach sich zog. An­de­re an­er­kann­te Mil­de­rungs­grün­de lägen eben­falls nicht vor.
Sandro Wulf
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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