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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.03.2013 eine wichtige Regelung zum Unterhaltsrecht überraschend und kurzfristig geändert. Damit wird die im Jahr 2008 geschaffene Reform des Unterhaltsrechtes wieder an die ursprüngliche Regelung herangeführt. Kernstück der ab 2008 geänderten Gesetzeslage für die Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes war, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Entscheidend war im Vergleich zu der vor 2008 geltenden gesetzlichen Normierung, ob ehebedingte Einkommensnachteile bei dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten vorlagen.
Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltes war damit grundsätzlich vorzunehmen, wenn es an den sogenannten ehebedingten Nachteilen fehlt. Solche ehebedingten Nachteile konnten sich bislang aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Nunmehr wird die Ehedauer wieder als eigenständiges Kriterium in den maßgebenden § 1578 b BGB eingeführt. Daraus folgt, dass die Ehedauer auf die gleiche Rangstufe gestellt wird, wie die ehebedingten Nachteile.
Aus dieser ab 01.03.2013 geänderten neuen gesetzlichen Formulierung kann entnommen werden, dass nachehelicher Unterhalt allein deswegen ohne eine weitere zeitliche Begrenzung zu zahlen ist, weil die Ehe ein ausreichend langes Zeitmoment erreicht hat, unabhängig davon, ob für den Unterhalt begehrenden Ehepartner tatsächlich Nachteile entstanden sind.
Der Gesetzgeber will mit dieser neuen Gesetzesfassung die Ehedauer aufwerten, welche weiterhin – auch nach der Unterhaltsreform 2008 – Bestand haben soll, um damit die nacheheliche Solidarität zu stärken. Insbesondere Altehen, die vor der Unterhaltsreform geschlossen wurden, sollen zukünftig besser geschützt werden. Diese Ehegatten hatten keine Chance, sich auf die durch die Unterhaltsreform eingetretene Rechtslage einzustellen.
Durch die Rechtsprechung wird weitergehend auszulegen sein, ab wann eine Ehe als lang einzustufen ist. Es wird davon ausgegangen, dass ab einer Ehedauer von 15 Jahren mit der neuen gesetzlichen Regelung eine Begrenzung des Ehegattenunterhaltes nicht mehr ohne weiteres erfolgen kann.
Rechtsanwalt Hendrik Lippmann
Fachanwalt für Familienrecht

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